


Silvia Maria Wieser-Frank / Bilanzbuchhalterin
Ihr Partner für Buchhaltung und Lohnverrechnung
Aktuelles

Last minute - Termin 31.12.2019
Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2016
Bis zum 31.12.2019 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2016 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des GFB 2019
Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds.
Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!
Registrierkassen Jahresendbeleg
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2019 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden.
Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2019 Gelegenheit dazu. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.
Substanzabgeltung für Fruchtgenussobjekte rechtzeitig überweisen
Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können?
Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

E-Zustellung - ab 1.1.2020 kommen behördliche Schriftstücke grundsätzlich elektronisch
Das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden tritt mit 1.1.2020 in Kraft. Unternehmer sind ab kommendem Jahr verpflichtet daran teilzunehmen. Ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Dies betrifft „Kleinunternehmer“ gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG mit einem Jahresumsatz von bis zu € 30.000. Die gegenständliche Umsatzgrenze soll nach dem Entwurf des „Steuerreformgesetz 2020“, künftig auf € 35.000 angehoben werden.
Um die elektronische Zustellmöglichkeit einzurichten, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Unternehmer können sich bis 1. Dezember 2019 direkt bei einem Zustelldienst registrieren,
- Sie aktivieren im FinanzOnline die eZustellung und werden automatisch als Teilnehmer der elektronischen Zustellung in das Teilnehmerverzeichnis übernommen. Für die Verständigung muss eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden.
- Weiters ist eine Aktivierung für das Unternehmensserviceportal (USP - usp.gv.at) möglich.
Falls das Unternehmen nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen (zB Fehlen einer internetfähigen Hardware) verfügt, ist die Teilnahme an der eZustellung ab 1.1.2020 unzumutbar.
Privatpersonen können freiwillig an der eZustellung teilnehmen.
Hinweis: Erledigungen der Finanzverwaltung werden auch weiterhin – wie schon bisher - über FinanzOnline zugestellt werden.
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© Silvia Maria Wieser-Frank
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